DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
Der EuGH hat geurteilt. Das EEG 2012 ist keine Beihilfe. Diese Entscheidung ist eine Zäsur. Der EuGH hat eine beihilferechtliche Frage beantwortet und dabei eine Vielzahl neuer energierechtlicher Fragen aufgeworfen.
Mit diesem Beitrag wird die jährliche Reihe zur Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts fortgesetzt. Es wird ein Überblick über wichtige Entwicklungen des Jahres 2018 gegeben. Dabei wird bewusst der Schwerpunkt auf die Kernbereiche des Energieregulierungsrechts – die Entwicklung der Kostenregulierung der Netzbetreiber, die Rahmenbedingungen für den Netzzugang und -anschluss in Deutschland und Europa gelegt. Weitere, nicht weniger wichtige Entwicklungen aus den Bereichen Netzentwicklung oder EEG müssen anderen Beiträgen vorbehalten bleiben.
Der auf einer Ausarbeitung für die Arbeiten der „Kohlekommission“ beruhende Beitrag befasst sich unter Auswertung der bis Ende 2018 veröffentlichten Literatur umfassend mit den Spielräumen des Gesetzgebers für einen ordnungsrechtlichen Kohleausstieg. Im Mittelpunkt stehen drei Fragenkreise: erstens die Vereinbarkeit der vorzeitig verlangten bzw. veranlassten Stilllegung von Kraftwerken und Braunkohletagebauen mit den Grundrechten, zweitens die Frage danach, ob und ggf. inwieweit die Betreiber von Kraftwerken und Tagebauen hierfür Entschädigungen verlangen könnten und drittens die Vereinbarkeit eines Vorgehens auf nationaler Ebene mit dem EU-Recht.
Seit den Empfehlungen der Kohlekommission vom 26.02.2019 ist der Kohleausstieg bis 2038 auf den Weg gebracht. Ab dann kommt eine Kohleverstromung nicht mehr in Betracht; bis dahin wird sie fortlaufend reduziert. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Energieversorgung, für den weiteren Braunkohlentagebau und für die betroffenen Regionen?
Seit der Notifizierung durch die Beteiligten am 31.01.2019 prüft die Europäische Kommission den von E.ON SE (E.ON, Deutschland) beabsichtigten Erwerb der Strom- und Gasnetze sowie des Endkundengeschäfts des RWE-Tochterunternehmens Innogy SE (Innogy, Deutschland). Nach Abschluss des Vorprüfverfahrens leitete die Europäische Kommission am 07.03.2019 eine vertiefte Prüfung (sog. Phase-II-Verfahren) zur wettbewerblichen Würdigung des Vorhabens ein.
EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-405/16
BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 59/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 – VI-3 Kart 21/16 (V)
LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 – 25 O 282/18
BGH, Beschl. v. 11.12.2018 – EnVR 1/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.2017 – VI-5 Kart 33/16 (V)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.01.2019 – 3 Kart 117/15 (V)
Das Marktstammdatenregister-Portal ist online. Jetzt geht’s also endlich los. Meine Mandanten müssen sich registrieren und wollen hierzu fachkundig beraten werden. Da ich nicht zu etwas beraten kann, von dem ich selbst keine Ahnung habe, habe ich mich entschlossen, erstmal etwas zu registrieren, um mir ein Bild von der Sache zu machen.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: