DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-14 |
Kaum eine Entscheidung der letzten Jahre hat für so viel Aufsehen gesorgt wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021 zur teilweisen Verfassungswidrigkeit des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Sie rief ein gewaltiges mediales Echo hervor. Doch zugleich war der Beschluss enorm polarisierend. So wurde er entweder als epochale umweltrechtliche Entscheidung hochstilisiert oder als Wegbereiter für eine „Klima-Diktatur“ geradezu dämonisiert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet einige besonders problematische Punkte der Entscheidung und zeigt, welche Nachjustierungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Dabei werden insbesondere das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG sowie das CO2-Restbudget einer kritischen Würdigung unterzogen.
Energie- und Wasserversorgungsunternehmen („EVU“/„Versorger“), Verteilernetzbetreiber („VNB“) und Messstellenbetreiber („MSB“) – gemeinsam „Akteure“ genannt – sind zentrale Ansprechpartner, wenn es um die gebäudebezogene Ablesung von Energie- und Wasserverbrauchsdaten geht. Trotz des ordnungspolitischen Willens, fernablesbare Messeinrichtungen zu etablieren, werden die Mehrzahl der Verbrauchsdaten nach wie vor durch persönliche Vor-Ort-Ablesungen ermittelt. Diese Branchenüblichkeit wird in Zeiten der COVID-19-Pandemie („Pandemie“) zunehmend kritisch hinterfragt. Im Interesse eines konkreten Gesundheitsschutzes der in Betracht kommenden Beteiligten (z.B.: Mitarbeiter, Kunden, Mitbewohner, Hausmeister) verzichten daher die Akteure zunehmend auf Vor-Ort-Ablesungen. Stattdessen werden die Kunden gebeten, die Messeinrichtungen selbst abzulesen oder die Verbrauchsabrechnungen werden auf der Grundlage von Schätzwerten erstellt. Dieser von der Praxis eingeschlagene Weg erweist sich bei näherer Betrachtung nicht frei von rechtlichen Problemen. Inwiefern sich solche stellen, soll in diesem Beitrag vertiefend erörtert werden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat mit seiner Rechtsprechung zum Begriff des neugegründeten Unternehmens (§ 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2021) eine praktikable Lösung für die EEG-Umlageentlastung stromkostenintensiver Unternehmen in der Umstrukturierung gefunden. Umstrukturierungen, insbesondere auch übertragende Sanierungen insolventer Unternehmen, werden hierdurch zukünftig vereinfacht. Dabei kann die Lösung des Verwaltungsgerichts dogmatisch aber nur wenig überzeugen. Da der Instanzenzug noch lange nicht ausgeschöpft ist, bleibt deshalb zu hoffen, dass die Rechtsprechung des VG Frankfurt a.M. noch korrigiert wird.
Mit der EEG-Novelle Ende 2020 wurden neue Tatbestände zur EEG-Umlagebefreiung geschaffen, die auf die Förderung von (Grünem) Wasserstoff aus Elektrolyse abzielen. Mit diesem Beitrag soll das Verhältnis der neu eingeführten Tatbestände untereinander untersucht werden, wobei die Verordnung nach § 93 EEG 2021 im Fokus steht. Die Verordnung definiert Anforderungen an Grünen Wasserstoff und ist maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Wasserstoff als Schlüsselelement einer gelungenen Sektorenkopplung und einer bloßen Technologieförderung.
● Novellierung der AVBFernwärmeV
● Keine gesamtschuldnerische Haftung von Bilanzkreisverantwortlichen
● Aktuelles aus Europa
● Zu guter Letzt
BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – EnVR 14/20
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2019 – VI-3 Kart 883/18
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.05.2021 – 3 Kart 3/21
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.05.2021 – 3 Kart 159/20
KG Berlin, Urt. v. 12.07.2021 – 2 U 48/18 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 25.04.2018 - 35 O 552/16
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2021 – OVG 11 N 103.17
vorgehend: VG Berlin, Urt. v. 30.07.2017 – 4 K 16.15
Geht es Ihnen auch so? Einmal im Energierecht versunken, erscheinen plötzlich Fragen ernsthaft klärungsbedürftig, die uns im früheren Leben nun, vielleicht etwas bizarr erschienen wären. Und wenn es bei Ihnen auch so ist: Behindert Sie das in Ihrem alltäglichen Leben? – Aber lassen Sie uns die letztere Frage doch bitte erst zum Schluss behandeln.
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