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Best Deal Handbuch EnergiehandelHohe Regulierungsdichte, intensiver Wettbewerb: Kaum ein Wirtschaftszweig war auch schon vor Corona so risikobehaftet und dynamisch wie der Handel mit knappen Energierohstoffen. Mit neuen krisenbedingten Effekten etwa auf den Energieverbrauch oder die Liquidität/Bonität vieler Unternehmen verbinden sich jetzt zusätzliche, positive wie negative Handelsauswirkungen – und völlig neue Herausforderungen für alle beteiligten Energiehändler und Entscheidungsträger.
Viele Grafiken, Beispiele und ein Glossar sorgen für hohen praktischen Nutzen.
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Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache |
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. |
§ 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes |
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. |
§ 95 BGB – Nur vorübergehender Zweck |
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.“
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