Im Wortlaut: Zuteilungsgesetz 2012 |
§ 19 Umfang und Verwendung In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden unbeschadet des § 5 Abs. 3 ca. 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert. Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden. § 20 Aufkommen Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 erhalten, die auf die Produktion von Strom entfallende Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 entspricht. |
![]() |
EnWGWer bietet Ihnen mehr? Vergleichen Sie selbst: Wir bieten Ihnen die erste Gesamtkommentierung des EnWG und 18 auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, deren Regelungen Sie bei der Lösung praktischer Probleme ja immer im Auge haben müssen. Das Werk ist bietet zahlreiche Auslegungs- und Gestaltungshinweise und praktische Lösungsvorschläge.Einzigartig: Die integrierten Überblickskommentierungen AbLaV - ARegV - GasGVV - GasHDrLtgV - GasNEV - GasNZV - KAV - KraftNAV - LSV - MaStRV - NAV - NDAV - NetzResV - StromGVV - StromNEV - StromNZV - SysStabV - ÜNSchutzV Das Wichtigste auf einen Blick:
|
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.