Im Wortlaut: § 3 Nummer 5 EEG 2012 |
„Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,“ |
Hinweise der Clearingstelle EEG|KWKG 2010/1 |
„Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z. B. im Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses – erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt (‚verbraucht‘) wird.“ „Eine Fotovoltaikanlage ist dann . . . in Betrieb gesetzt, wenn
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