| Im Wortlaut: 1 Absatz 4 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) |
| (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. |
| Das UIG - kompakt und praxisnahe erläutert |
| Mit dem Berliner Kommentar UIG, Umweltinformationsgesetz, herausgegeben von Dr. Roman Götze, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, nehmen sie die Herausforderungen an, die das UIG an Sie stellt. Setzen Sie auf aktuelle, kompakte und praxisnahe Erläuterungen des UIG aus der Feder äußerst erfahrener Rechtsanwälte im Umwelt- bzw. Umweltinformationsrecht. |
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