Höchstspannungsleitungen
25.11.2022
BVerwG entscheidet über Klagen zu Höchstspannungsfreileitung
ESV-Redaktion Recht
In dem Streitfall hatten die Gemeinde Metelen in Nordrhein-Westfalen (NRW) und in der Nähe der geplanten Leitung wohnende Bürger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Asbeck – Haddorfer See geklagt.
Die Leitung ist rund 33,5 km lang und gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens Dörpen/West-Niederrhein. Das im Außenbereich der Gemeinde Metelen gelegene Grundstück eines der Kläger ist etwa 70 m von der Leitungstrasse entfernt. Ein anderer Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke im Bereich Wettringen.
Die Kläger wendeten sich gegen die konkrete Art und Weise der Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke und meinten, dass die Trassenwahl im Bereich Metelen Abwägungsfehler enthält. Da im Verlauf der geplanten Höchstspannungsleitung bereits eine 380-kV-Höchstspannungsleitung vorhanden ist, wäre die zusätzliche Leitung eine übermäßige Belastung. Eine großräumigere östliche Umgehung des Siedlungsbereichs von Metelen oder eine Erdkabelvariante hielten die Kläger für vorzugswürdig. Darüber sind sie der Ansicht, dass eine gemeinsame Führung auch der bereits im Siedlungsbereich vorhandenen Höchstspannungsleitung auf neu zu errichtenden Masten einer Trasse geboten wäre, die den Siedlungsbereich umgeht.
Die Leitung ist rund 33,5 km lang und gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens Dörpen/West-Niederrhein. Das im Außenbereich der Gemeinde Metelen gelegene Grundstück eines der Kläger ist etwa 70 m von der Leitungstrasse entfernt. Ein anderer Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke im Bereich Wettringen.
Die Kläger wendeten sich gegen die konkrete Art und Weise der Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke und meinten, dass die Trassenwahl im Bereich Metelen Abwägungsfehler enthält. Da im Verlauf der geplanten Höchstspannungsleitung bereits eine 380-kV-Höchstspannungsleitung vorhanden ist, wäre die zusätzliche Leitung eine übermäßige Belastung. Eine großräumigere östliche Umgehung des Siedlungsbereichs von Metelen oder eine Erdkabelvariante hielten die Kläger für vorzugswürdig. Darüber sind sie der Ansicht, dass eine gemeinsame Führung auch der bereits im Siedlungsbereich vorhandenen Höchstspannungsleitung auf neu zu errichtenden Masten einer Trasse geboten wäre, die den Siedlungsbereich umgeht.
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BVerwG: Planfeststellungsbeschluss für Verlauf der Höchstspannungsleitung ist abwägungsfehlerfrei
Die Kläger waren mit ihren Einwänden nicht erfolgreich. Nach Auffassung des 4. Senats des BVerwG ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss frei von beachtlichen Abwägungsfehlern bei der Entscheidung gegen eine großräumigere östliche Umgehung des Siedlungsbereichs von Metelen oder eine Erdkabelvariante.
Auch der Kläger, der in Wettringen eine Landwirtschaft mit Direktvermarktung ab Hof betreibt, kann dem Senat zufolge nicht verlangen, dass im Bereich seiner Grundstücke auf eine Parallelführung der geplanten mit einer bereits vorhandenen 380-kV-Leitung verzichtet wird und beide Leitungen gemeinsam auf neu zu errichtenden Masten geführt werden.
Auch der Kläger, der in Wettringen eine Landwirtschaft mit Direktvermarktung ab Hof betreibt, kann dem Senat zufolge nicht verlangen, dass im Bereich seiner Grundstücke auf eine Parallelführung der geplanten mit einer bereits vorhandenen 380-kV-Leitung verzichtet wird und beide Leitungen gemeinsam auf neu zu errichtenden Masten geführt werden.
Quelle: PM des BVerwG vom 10.11.022 zur den Urteilen vom selben Tag – 4 A 15.20; B 4 A 16.20; 4 A17.20
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