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Energieleitungsausbaugesetz  
28.07.2021

BVerwG: Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung durch Birkenwerder bei Berlin erfolglos

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt eine übliche 380 kV Hochspannungsleitung (Foto: Michael / stock.adobe.com)
Das BVerwG hat mehrere Klagen gegen den östlichen Abschnitt des Gesamtvorhabens „380-kV-Nordring Berlin“ abgewiesen. Das Vorhaben ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses für die 380-kV-Freileitung von Neuenhagen nach Henningsdorf.  
Geklagt hatten gegen den obigen Planfeststellungsbeschluss die Gemeinde Birkenwerder, ein Umweltverband und eine Privatperson. Nach der Planfeststellung soll die Leitung zum Teil im Verbund mit der A10 und überwiegend auf der Trasse einer schon vorhandenen Freileitung geführt werden. Auf mehreren Kilometern überquert die Leitung die Gemeinde Birkenwerder an Stellen, an denen sich auch Wohnhäuser, Kleingärten und Wochenendhäuser befinden. Die Kläger bemängelten vor allem die ihrer Meinung nach unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägungsfehler bei der Planfeststellung.


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BVerwG: Keine Abwägungsfehler bei der Planfeststellung

Der 4. Senat des BVerwG folgte den Argumenten der Kläger nicht und sah vor allem keine Fehler im Verwaltungsverfahren. Die tragenden Erwägungen des Senats:  

  • Auswirkungen des Vorhabens für Öffentlichkeit erkennbar: Die Unterlagen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt wurden, lassen die Auswirkungen des Vorhabens genau erkennen. Da der Bundesgesetzgeber den Bedarf für die Leitung festgestellt hat, war der Planfeststellungsbeschluss auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so der Senat weiter.
  • Erdkabel oder andere Lösungen scheiden aus: Auch die Verlegung eines Erdkabels oder eine Einhausung entlang einer Lärmschutzwand scheiden dem Senat zufolge aus – und zwar auch deshalb, weil nach dem hier anwendbaren Energieleitungsausbaugesetz Freileitungen vorgesehen sind, führt der Senat hierzu aus.
  • Keine Abwägungsfehler: Die Planfeststellungsbehörde hat sich ohne Abwägungsfehler für eine Trasse durch Birkenwerder entschieden. Hier kam zum Tragen, dass die streitgegenständliche Trasse durch die schon vorhandene Bestandstrasse vorbelastet ist und die Leitung gebündelt mit der Autobahn geführt wird.
  • Teurere Alternativtrassen: Demgegenüber wären alternative Trassen teurer gewesen.
  • Schonung von Landschaftsraum: Zudem hätten Alternativtrassen einen neuen Landschaftsraum benötigt und ein unionsrechtlich geschütztes FFH-Gebiet durchquert.
  • Kleinräumige Situationen fehlerfrei abgewogen: Zu guter Letzt hat der angegriffene Planfeststellungsbeschluss dem Senat zufolge die sogenannten kleinräumigen Situationen beanstandungsfrei abgewogen. Demnach wirken vor allem die Strommasten auf die Grundstücke der Kläger nicht erdrückend.
Quelle: PM der BVerwG  zu den Urteilen vom 27. 07.2021 – 4 A 13.19 und 4 A 14.19


 
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