Windenergieanlagen und Landschaftsbild
01.04.2025
BVerwG zur Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen
ESV-Redaktion Recht
Die Klägerin betreibt fünf Windenergieanlagen in Brandenburg und wendet sich gegen Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild.
Die von der Klägerin vorgesehenen landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen – wie der Abriss leerstehender Stallgebäude und neue Gehölzpflanzungen – hatte das beklagte Umweltlandesamt nicht als Ersatzmaßnahmen anerkannt. Nach der Erlasslage in Brandenburg können Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nur durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder von Hochbauten mit einer Mindesthöhe von 25 Metern ersetzt werden.
Weil ein Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ohne Erfolg blieb, klagte die Betreiberin der Windenergieanlagen vor dem OVG Berlin-Brandenburg.
OVG Berlin-Brandenburg: Kompensationsmaßnahmen müssen gleichartig sein im Sinne eines Rückbaus vertikaler Anlagen
Auch die Klage blieb erfolglos. Das OVG Berlin-Brandenburg sah ausschließlich solche Maßnahmen als Vollkompenstaion der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildesan an, die deckungsgleich mit der Art des Eingriffs sind. Das triftt nach Auffassung des OVG nur auf den Rückbau von vertikalen Bauwerken zu, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind. Ebenso hat das OVG die Maßnahmen der Klägerin als Teilkompensation abgelehnt. Daher zog die Klägerin mit einer Revision vor das BVerwG.
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BVerwG: Entscheidend sind nicht nur gleichartige Kompensationsmaßnahmen, sondern alle gleichwertigen aufwertenden Maßnahmen im betroffenen Naturraum
Auf die Revision der Klägerin hin hat der 7. Senat des BVwerG das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Sache dorhin zurückverwiesen. Der Senat begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Anforderungen in § 15 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG (siehe auch unten).
Dem Senat zufolge geht der von der Vorinstanz zugrunde gelegte rechtliche Maßstab unzulässigerweise über die Anforderungen des BNatSchG hinaus. Demnach soll es für Ersatzmaßnahmen erforderlich sein, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise wieder hergestellt werden und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet iwird.
Dem Senat zufolge geht der von der Vorinstanz zugrunde gelegte rechtliche Maßstab unzulässigerweise über die Anforderungen des BNatSchG hinaus. Demnach soll es für Ersatzmaßnahmen erforderlich sein, dass die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise wieder hergestellt werden und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet iwird.
Dem Erfordernis der Gleichwertigkeit werden bei Windenergieanlagen aber nicht ausschließlich Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege die Vielfalt, die Eigenart und die Schönheit oder den Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen als Kompensation in Betracht, so der Senat. Nach dem Gesetzeswortlaut bei Ersatzmaßnahmen ist der räumliche Zusammenhang weit auszulegen, so dass eine Lage im gleichen Naturraum ausreichend ist.
Wie es weitergeht
Zur weiteren Prüfung der Begründetheit der Klage muss die Vorinstanz nun weitere Feststellungen treffen, um die qualitative Eignung der Maßnahme der Kläger als Ersatzmaßnahme anhand der dargelegten bundesrechtlichen Maßstäbe neu zu bewerten.
Erwiesen sich auf dieser Grundlage die Maßnahmen der Klägerin ganz oder teilweise als geeignete Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Absat 2 Satz 3 BNatSchG, müssten tatsächliche Feststellungen zu deren Einordnung als Voll- oder Teilkompensation getroffen werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Frage einer möglichen Teilkompensation der vorhabenbedingten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Maßnahme der Klägerin zu prüfen.
Quelle: Urteil des BVerwG vom 12. September 2024 – 7 C 3.23
Erwiesen sich auf dieser Grundlage die Maßnahmen der Klägerin ganz oder teilweise als geeignete Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Absat 2 Satz 3 BNatSchG, müssten tatsächliche Feststellungen zu deren Einordnung als Voll- oder Teilkompensation getroffen werden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Frage einer möglichen Teilkompensation der vorhabenbedingten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Maßnahme der Klägerin zu prüfen.
Quelle: Urteil des BVerwG vom 12. September 2024 – 7 C 3.23
EEG 2023Erscheinungstermin voraussichtlich: 01.05.2025 Herausgegeben von: Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, Dr. Marc Ruttloff
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| Verlagsprogramm |
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| Im Wortlaut: § 15 Absatz 2 BNatSchG |
| (2) 1 Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). 2 Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. 3 Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. […] |
(ESV/cw)