ER EnergieRecht
 
Fotovoltaik-Marktprämie  
13.08.2020

Clearingstelle EEG/KWKG zur Marktprämie gemäß § 20 Absatz 1 EEG 2017

ESV-Redaktion Recht
Die Clearingstelle hat sich zu den Voraussetzungen der Marktprämie bei Fotovoltaikanlagen geäußert. (Foto: rbkelle / stock.adobe.com)
Die Clearingstelle hatte in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu klären, ob die Frist zur Ausstattung einer Fotovoltaikanlage mit einer Fernsteuerungseinrichtung bereits vor dem Netzanschluss der Anlage zu laufen beginnt. Unter anderem von der Beantwortung dieser Frage hängt der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 20 Absatz 1 EEG 2017 ab.
Gegenstand des Verfahrens war die Bestimmung des maßgeblichen Entstehungszeitpunkts eines Auszahlungsanspruchs für die Marktprämie von eingespeistem Solarstrom.

Die Schiedsklägerin betreibt Solaranlagen mit einer installierten Gesamtleistung von ca. 2.250 kWp. Die streitgegenständliche Anlage wurde im Dezember 2016 bei der Bundesnetzagentur mit Inbetriebnahmedatum vom November 2016 registriert, nachdem die technische Einsatzbereitschaft der installierten Solarmodule und Wechselrichter im November 2016 nachgewiesen worden war. Die technische Vorrichtung zur Fernsteuerbarkeit wurde am 1.3.2017 installiert, und die Anlage wurde noch im März 2017 an das von der Schiedsbeklagten betriebene Elektrizitätsnetz angeschlossen. Die Schiedsklägerin übersandte der Schiedsbeklagten eine Erklärung vom 26.4.2017 zur Fernsteuerbarkeit der Anlage und fügte diesem Schreiben einen Nachweis über die Fernsteuerbarkeit vom 24.4.2017 bei. Die Klägerin begehrte nun von der Beklagten die Zahlung der Marktprämie für den Zeitraum zwischen März und April 2017.

Beklagte: Zahlungsanspruch beginnt erst mit Nachweis der Fernsteuerbarkeit der Anlage

Die Beklagte meint, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt seien, da der Zahlungsanspruch erst mit dem Nachweis der Fernsteuerbarkeit der Anlage entstehe. Die Zweimonatsfrist des § 20 Absatz 1 Satz 2 EEG 2017 zwischen Inbetriebnahme der Anlage im November 2016 und ihrer nachgewiesenen Fernsteuerbarkeit im April 2017 sei überschritten.

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Clearingstelle: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Netzanschlusses bestimmt maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Marktprämienanspruchs

Die Clearingstelle entschied zugunsten der Schiedsklägerin. Diese habe für Strom, den sie zwischen März 2017 und April 2017 in das Netz der Schiedsbeklagten eingespeist hat, einen Anspruch auf Auszahlung der Marktprämie nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EEG 2017. Letztere Vorschrift, so die Clearingstelle, enthalte das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Netzanschlusses – also die Verknüpfung der Anlage mit dem Netz für die allgemeine Versorgung.

Ihre Entscheidung begründete die Clearingstelle mit folgender teleologischen Auslegung von § 20 Absatz 1 Satz 2 EEG 2017:
  • Sinn und Zweck der Regelung maßgeblich: Zwar ist das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift erkennbar. Allerdings ließen sowohl die Entstehung als auch der Sinn und Zweck von § 20 Absatz 1 Satz 2 EEG 2017 das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Netzanschlusses erkennen. Die Systematik der Norm stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • Fristbeginn ab Netzanschluss: Um den in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierten Zweck der Regelung zu erreichen, müsse § 20 Absatz 1 Satz 2 EEG 2017 so gelesen werden, dass dem Anlagenbetreiber ab dem Zeitpunkt des Netzanschlusses bis zum Beginn des zweiten Kalendermonats Zeit gelassen werden soll, um den notwendigen Test für den Nachweis durchzuführen. Da die Möglichkeit des Nachweises der Fernsteuerbarkeit i.d.R. erst besteht, wenn neben der Inbetriebnahme der Anlagen der Netzanschluss der Anlagen erfolgt ist, beginnt die Frist auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Es sei dem Anlagenbetreiber ansonsten in Fällen, bei denen sich von ihm unbeeinflussbar der Netzanschluss verzögert, regelmäßig verwehrt, die vom Gesetzgeber in § 20 Absatz 1 Satz 1 EEG 2017 vorgesehene Karenzfrist in Anspruch zu nehmen.
Im Wortlaut: § 20 Absatz 1 EEG 2017 (Marktprämie)
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
  1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom direkt vermarktet,
  2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht überlässt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen,
  3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar ist, und
  4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich folgender Strom bilanziert wird:
  1. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
  2. Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber        oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein.
 
Quelle: Schiedsspruch der Clearingstelle EEG|KWKG vom 12.5.2020 – 2019/23


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