31. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG
26.11.2018
Elektromobilität: Herausforderungen im Kontext von EEG und KWKG
ESV-Redaktion Recht
Wie die Clearingstelle im Rahmen einer Pressemeldung mitteilte, ging es inhaltlich neben Fragen zur EEG-Umlage- und zu Meldepflichten auch um mess- und eichrechtliche Belange bei der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur. Zudem gewährten die Referenten Einblicke in die Praxis von Elektromobilitätsprojekten mit EEG- bzw. KWKG-Anlagen. Den Auftakt machte Dr. Urs Maier, AGORA Verkehrswende, mit seinen Ausführungen zur Elektromobilität im Kontext der Energiewende.
Urs Maier: „Verkehrswende kann nur durch Elektromobilität verwirklicht werden”
- Wichtigster Baustein für die gesamte Energiewende ist nach Maier die Verkehrswende. Diese kann ihm zufolge nur durch Elektromobilität verwirklicht werden.
- Ein wichtiger Aspekt ist hierbei der Ausbau der Verteilnetze. Dieser hat drei Treiber: Einspeisung Erneuerbarer Energien, Wärmepumpen und Elektromobilität. Der Ausbaubedarf wegen Elektromobilität könne durch Ladesteuerung verringert werden.
- Für eine netzdienliche Ladesteuerung brauche es aber eine Reform des Regulierungsrahmens und entsprechende Anreize, so Maiers weitere Einschätzung.
Julia Böhm: „Eigenverbrauch und anteilige EEG-Umlage bereiten noch Probleme“
Die Anwendung der EEG-Umlageregeln ist auch im Kontext der Elektromobilität nicht einfach, meint Julia Böhm, BNetzA, im Rahmen ihres Vortrags EEG-Umlage und Meldepflichten im Kontext von Elektromobilität.- Dies gelte insbesondere dann, wenn es um Privilegien geht. Allerdings führe die Anwendung allgemeiner Regelungen und des BNetzA-Leitfadens zur Eigenversorgung in der Regel zu befriedigenden Ergebnissen.
- Schwierigkeiten sieht sie beim Eigenverbrauch und der anteiligen EEG-Umlage. Dies betrifft vor allem Gelegenheitsgäste und Kunden, Mitarbeiter und Mieter. Bedarf für gesetzliche Änderungen im Kontext von Elektromobilität besteht nach Böhm für eine Angleichung des Letztverbraucherbegriff in EEG und EnWG. Gleiches gilt für die Klarstellung, dass das E-Mobil als mobile/unterbrechbare Verbrauchs-oder oder Rückspeisungseinrichtung gilt.
Franziska Lietz: „Unterschiedliche Definitionen des Begriffs: 'Letztverbraucher‘ “
Dr. Franziska Lietz, Kanzlei Ritter Gent Collegen, wies in ihrem Referat zu Marktrollen und wesentlichen energierechtliche Pflichten bei der Elektromobilität zunächst darauf hin, dass der Betreiber der Ladesäulen Letztverbraucher im Sinne des EnWG ist. Demgegenüber wäre nach EEG/KWKG/StromStG der Fahrzeugbetreiber Letztverbraucher, während der Ladesäulenbetreiber Lieferant sein könne.- Meldepflichten bestünden je nach Marktrolle beim Betrieb von Ladesäulen/Ladung von Elektrofahrzeugen nach EGG, StromStG, MaStRV und LSV (Ladesäulenverordnung). Lietz zufolge definiert die LSV Steckerstandards oder umschreibt die Pflicht zur Ermöglichung des sogenannten punktuellen Aufladens und bestimmte Meldepflichten - zum Beispiel für die Inbetriebnahme, die Außerbetriebnahme oder für einen Betreiberwechsel.
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Uwe Paulin: „Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für Messgeräte erforderlich“
Dies meint Uwe Paulin, vom Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, anlässlich seines Vortrags zu eichrechtlichen Herausforderungen des Landesamts für Mess- und Eichwesen. Die Maßnahmen im Anwendungsbereich von Elektromobilität getroffen werden müssten, um Eichrechtkonformität zu erreichen betreffen die- Genauigkeit,
- Authentizität/Möglichkeit der Zuordnung zu Datenquelle,
- Integrität/Fälschungssicherheit,
- Zurechenbarkeit der Rechnungsschuld/Personenidentifizierungsdaten,
- Sowie die Verfügbarkeit/Hardwarespeicher in Ladeeinrichtung.
Thorsten Grantner: „Rechtlich relevant sind vor allem der Eigenverbrauch und anteilige EEG-Umlage“
Zu den praktischen und rechtlichen Fragen aus Sicht eines E-Mobilnutzers äußerte sich Thorsten Grantner, vom Verband für Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement e.V. (VNU).- Praktisch bedeutend sind ihm zufolge Reichweite, Ladedauer und Lademöglichkeiten, Zahlungsmöglichkeiten und Abrechnungsmodi.
- Rechtlich relevant sind nach seiner Einschätzung: Der Eigenverbrauch und anteilige EEG-Umlage, d.h. Zahlung der EEG-Umlage bei Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Insoweit verweist er auf den BNetzA-Leitfaden zur Eigenversorgung.
Stefan Zisler: „Intelligente Ladekonzepte können zur Lösung beitragen“
Zu den Herausforderungen der Elektromobilität aus Sicht eines Netzbetreibers äußerte sich Stefan Zisler, Stromnetz Hamburg SNH. Danach betreut die SNH 385 Ladepunkt-Standorte. In der Summe würden den Nutzern mehr als 770 öffentlich zugängliche SNH-Ladepunkte zur Verfügung stehen, wobei im Juli 2018 durchschnittlich etwa 10,5 kWh pro Vorgang geladen worden seien.- Den jährlichen Anstieg des Energiebedarfs für Hamburg bis 2030 schätzt Zisler auf etwa 5 bis 10 Prozent. Hierin sei Elektromobilität des ÖPNV enthalten.
- Die heutigen Reserven wären in den meisten Fällen – nur auf E-Mobilität bezogen – noch ausreichend. Im Jahr 2030 werde es vier kritische Umspannwerk-Gebiete gesehen. Als mögliche Lösung gelten neben dem klassischen Netzausbau intelligente Ladekonzepte.
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Frank Haney: „25 Prozent Direktstrom an der Solartankstelle im Seebad Ahlbeck”
Um Elektromobilität und Erzeugungsanlagen in der Praxis ging bei dem Referat von Frank Haney, Inselwerke eG. Danach sind im Usedomer Ladenetz an 6 von 13 Standorten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingebunden. So wurden im Jahr 2017 zum Beispiel an der Solartankstelle im Seebad Ahlbeck bereits 25 Prozent Direktstrom aus PV-Anlagen geladen.- Im Vergleich der Kostenstruktur fallen beim Direktstrom Kosten für Transport, Vertrieb, Konzession, Stromsteuer, KWK-Umlage und USt-Umlage weg. Zudem ist die EEG-Umlage reduziert.
Benjamin Greiner: „Ein Zähler für alle Netze”
Messtechnische Herausforderungen für mobile Stromverbraucher waren das Thema von Benjamin Greiner, Ubitricity. Seine Kernaussage: Ein neues Konzept für mobile Messtechnik am E-Mobil ersetzt die stationäre Verbrauchsmessung an der Ladesäule. Damit wird nur ein Zähler für alle Netze benötigt. Die Vorteile des mobilen Zählers:- Niedrige Systemkosten
- Bessere Kundenfreundlichkeit (plug&charge) und freie Lieferantenwahl,
- jederzeit nachprüfbarer Zählerstand,
- energiewirtschaftlich integrierbar hinsichtlich Belieferung, Regelenergie, Rückspeisung
- Stromherkunft ist eindeutig nachweisbar und nach Fahrzeugen differenzierbar.
EnWGHerausgeber: RA Dr. Maximilian Emanuel Elspas, RA Dr. Nils Graßmann und RA Dr. Winfried RasbachWer bietet mehr? Vergleichen Sie selbst: Wir bieten Ihnen die erste Gesamtkommentierung des EnWG und 18 Verordnungen, die auf seiner Grundlage erlassen wurden. Das Werk ist bietet zahlreiche Auslegungs- und Gestaltungshinweise und praktische Lösungsvorschläge. Das wichtigste auf einen Blick:
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(ESV/cw/bp)