Industriestrompreis und Beihilferecht
17.04.2026
EU-Kommission genehmigt Industriestrompreis für energieintensive Industrie
ESV-Redaktion Recht
Die Zustimmung der Kommission zur nationalen Richtlinie ebnet den für die Einführung des Industriestrompreises in den Jahren 2026 bis 2028. Die Maßnahme soll die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland vor Hintergrund der anhaltend hohen Energiepreise stärken und die Transformation hin zu einer klimaneutralen Industrie fördern. Profitieren sollen potenziell mehrere tausend Unternehmen, darunter klassische energieintensive Branchen wie Chemie, Glas, Gummi- und Kunststoffwaren sowie weitere Industrien, wie etwa die Halbleiterfertigung.
Preisuntergrenze bei 5 ct/kWh
Der Industriestrompreis richtet sich an strom- und handelsintensive Unternehmen aus insgesamt 91 Sektoren. Die größtmögliche Entlastung soll bei 50% des Großhandelsstrompreises liegen. Der Strompreis ist nach unten gedeckelt, denn er darf nicht unter 5 ct/kWh sinken.
Referenz hierfür ist aber nicht der tagesaktuelle Strompreis, sondern der sogenannte „1-Jahres-Future“. Dies ist ein Börsenpreis für Strom, der heute festlegt, wie viel Strom in einem Jahr kosten soll. Er beruht auf der Erwartung des Marktes für den durchschnittlichen Strompreis im nächsten Jahr.
Auszahlung der Förderung auf Antrag durch Unternehmen
Die Entlastung der Unternehmen erfolgt durch die Auszahlung von Förderungsbeträgen. Die wichtigsten Voraussetzungen und Schritte im Überblick:
- Förmlicher Antrag beim BAFA: Die Förderung funktioniert allerdings nicht automatisch. Vielmehr muss jedes Unternehmen, das in einem begünstigten Sektor tätig ist, einen förmlichen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.
- Nachweis der individuellen Förderfähigkeit: Hierbei muss es seine individuelle Förderfähigkeit nachweisen, wie etwa den Stromverbrauch, die Stromkosten und die Handelsintensität. Zudem muss es die beihilferechtlichen Pflichten erfüllen, zu denen bestimmte Transparenz‑ und Dokumentationsanforderungen gehören.
- Investition in klimafreundlichere Produktion: Zudem müssen die Antragsteller mindestens 50% der Einsparungen in eine klimafreundlichere Produktion investieren – etwa in Erneuerbare Energieanlagen auf den Firmengeländen.
- Auszahlung rückwirkend: Die Auszahlung erfolgt dann nach der Bewilligungsentscheidung des BAFA. Anträge können im Jahr 2027 erfolgen und gelten rückwirkend für das gesamte Jahr 2026. Das BAFA wird die betroffenen Unternehmen rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens informieren.
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Ausweitung auf weitere Sektoren möglich
Auch eine Ausweitung auf zusätzliche (Teil‑)Sektoren ist vorgesehen. Hierzu müssen die Unternehmen ihre Strom‑ und Handelsintensität gegenüber dem BAFA nachweisen.
Gelingt dies, wird die Bundesregierung den Sektorenkreis erweitern und die EU‑Kommission müsste auch diese Erweiterung beihilferechtlich genehmigen.
Inkrafttreten
Die Richtlinie zum Industriestrompreis wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit in Kraft. Parallel dazu beteiligt sich die Bundesregierung an der laufenden Konsultation der Europäischen Kommission zu kurzfristigen Anpassungen des Beihilferahmens „Clean Industrial Deal State Aid Framework“ (CISAF), um das Instrument weiterzuentwickeln.
Signal für Industriestandort Deutschland?
Bundeswirtschafts- und Energieministerin Katherina Reiche sieht Entscheidung als wichtiges Signal für den Industriestandort Deutschland an. Damit werde erstmals werde ein gezielter Rahmen geschaffen, um zentrale energieintensive Industrien in Deutschland zu entlasten, so Reiche.
Quellen: PM des BMWE vom 16.04.2026 - Pressepapier des BMWE vom 16.04.2026
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(ESV / Bernd Preiß)