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Gleitschirmflug und Windkraftanlagen  
25.03.2026

Gleitschirmflieger scheitern mit Eilantrag gegen Windrad in Meschede vor dem OVG-Münster

ESV-Redaktion Recht
Die Windräder beeinträchtigen den Drachen- und Gleitschirmflug im Streitfall nicht nennenswert, so das OVG Münster (Foto: Marcin Zygmunt / stock.adobe.com – ein Symbolbild).
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Drachen- und Gleitschirmfliegerverein den Bau einer Windenergieanlage, die in unmittelbarer Nähe seines Startplatzes entstehen soll, verhindern? Hierüber hat das Oberverwaltungsgericht für NRW, kurz OVG Münster, aktuell in einem Eilverfahren entschieden.




In dem Streitfall wollte ein Verein für Drachen- und Gleitschirmflieger den Bau einer Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede per Eilantrag verhindern. Die Anlage ist Teil eines Windparks mit insgesamt sechs Windrädern, der im Oktober 2025 vom Hochsauerlandkreis genehmigt wurde. Der Park liegt rund 550 Meter von einem Startplatz des Vereins entfernt.

Der Verein nutzt diesen Startplatz seit 1996 und verzeichnete allein im Jahr 2024 etwa 1.000 Starts. Mit rund 800 Mitgliedern zählt er zu den größten und wichtigsten Vereinen dieser Art in Nordrhein-Westfalen. Die Verantwortlichen der Organisation befürchteten erhebliche Sicherheitsrisiken sowie massive Einschränkungen des Flugbetriebs aufgrund der geplanten Windkraftanlage. Daher zog sie mit einem Eilantrag gegen die Genehmigung der Windkraftanlage vor das OVG Münster.

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OVG Münster: Keine nennenswerten Beeinträchtigungen für Gleitschirmflieger durch Windenergieanlage

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der 22. Senat des OVG Münster lehnte den Antrag ab. Sein Ergebnis stützte der Senat, der nach seinen Angaben in erster Instanz zuständig ist, im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: 
  • Ordnungsgemäße Beteiligung im Genehmigungsverfahren: Entgegen seinen Behauptungen wurde der Antragsteller korrekt in das Genehmigungsverfahren einbezogen. Verfahrensfehler sah der Senat nicht.
  • Kein Verstoß gegen das Gebot der  Rücksichtnahme: Die Genehmigung des Hochsauerlandkreises verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar könne der Flugbetrieb durch das Windrad eingeschränkt werden. Dies allein begründet dem Senat zufolge aber noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.
  • Keine existenzielle Gefährdung des Vereins: Der Senat sah auch nicht die existenzielle Gefährdung, die der Antragsteller behauptet hat. Selbst nach dessen Vortrag ist der Gleitschirmflug vor allem bei Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h relevant. Genau in diesem Bereich sind aber keine nennenswerten Beeinträchtigungen von der Windkraft zu erwarten. Selbst bei mäßigen Windverhältnissen bis zu 30 km/h wäre der Flugbetrieb weiterhin möglich, meint der Senat hierzu.
  • Vorrang der Windenergie: Schließlich liegt die Windkraftanlage in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet des Regionalplans. Damit gab es bereits vor der Genehmigung die planerische Grundsatzentscheidung, nach der die Windenergie an diesem Standort vorrangig ist  – und zwar auch in Kenntnis des benachbarten Fluggeländes.
Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG-NRW vom 19.03.2026 zum Beschluss vom selben Tag – 22 B 1325/25.AK


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(ESV / Bernd Preiß)