Rechtliche Einordnung der Netzentgeltbefreiung als staatliche Beihilfe
§§ 21, 24 EnWG 2011; § 17, 19 StromNEV 2005; Art. 30, 107 Abs. 1, 110 AEUV
1. Beträge, die sich aus einer Zwangsabgabe ergeben, die wie die streitige Umlage durch eine Regulierungsmaßnahme vorgeschrieben wird, in der die – gegebenenfalls privaten – Organe identifiziert werden, die mit der Erhebung der Abgabe bei den ebenfalls durch diese Maßnahme identifizierten Schuldnern betraut sind, und in der die – gegebenenfalls allgemeine – Methode zur Bestimmung der Höhe der Abgabe und ihre jährliche Anpassung festgelegt sind, stammen aus „staatlichen Mitteln“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Insbesondere kann in Anbetracht dessen, dass diese Abgabe auf eine Regulierungsmaßnahme zurückgeht, die die Netzbetreiber zu ihrer Erhebung verpflichtet, nicht geltend gemacht werden, dass die Abgabe bloß auf eine Praxis zurückzuführen ist.
2. Insoweit ist unerheblich, dass die Regulierungsmaßnahme nur eine Verpflichtung der Netzbetreiber zur Erhebung der streitigen Umlage vorsieht, ohne ausdrücklich eine Verpflichtung der Netznutzer zur Zahlung der Umlage vorzusehen. Die praktische Wirksamkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung der Umlage setzt nämlich zwingend eine spiegelbildliche Verpflichtung zur Zahlung der Abgabe durch ihre Schuldner voraus.
(Leitsätze der Redaktion)
EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-795/21 P und C-796/21 P
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.06.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-13 |