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18.10.2017

VG Augsburg: Verstoß gegen „10 H-Regelung” führt zur Aufhebung der Genehmigung von Windkraftanlagen

ESV-Redaktion Recht
VG Augsburg: Windkrafträder im Ostallgäu halten Abstand des 10-fachen ihrer Höhe zur Wohnbebauung nicht ein (Foto: Massimo Cavallo/Fotolia.com)
Wie ist die Übergangsregelung in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bezüglich Höhe und Abstand von Windkraftanlagen zur nächsten Wohnbebauung auszulegen? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg vor kurzem beschäftigt.
Mit Urteil vom 11.10.2017 hat das VG Augsburg entschieden, dass im Landkreis Ostallgäu drei Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürfen. Geklagt gegen die Errichtung hatte die Gemeinde Ruderatshofen.  

Kein vollständiger Antrag zum Stichtag

Nach Auffassung des Gerichts halten die Anlagen den Abstand vom 10-fachen ihrer Höhe zur nächst gelegenen Wohnbebauung nicht ein. Geregelt ist dies seit November 2014 in Artikel 82 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), auch „10 H-Regelung” genannt. Zwar wäre die „10 H-Regelung” nach Artikel 83 Absatz 1 BayBO nicht auf solche Anlagen anzuwenden, die bis zum 04.02.2014 vollständig beantragt wurden. Diese Norm ist dem Gericht zufolge aber aus folgenden Gründen nicht einschlägig:
  • Ursprünglich hatte die Antragstellerin ihren Genehmigungsantrag vor diesem Stichtag eingereicht.
  • Im Laufe des Jahres 2016 hatte sie aber den beantragten Anlagentyp geändert. Zum Stichtag habe deshalb noch kein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen, meinen die Richter aus Augsburg. Diese Antragsänderung habe beispielsweise dazu geführt, dass sich die Genehmigungsbehörde nochmals mit Lärm und Schattenwurf des geänderten Anlagentyps beschäftigen musste.
Im Wortlaut: Art. 82 BayBO Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude 
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.

(2) Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann (…).

Im Wortlaut: Art. 83 BayBO Übergangsvorschriften

(1) Soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist, finden Art. 82 Abs. 1 und 2 keine Anwendung. (…)

Hintergrund

Die sogenannte „10 H-Regelung” nach Art. 82 BayBO wurde eingeführt durch das „Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft” vom 17.11.2014, verkündet am 20.11.2014, in Kraft getreten am 21.11.2014. Art. 83 Abs. 1 BayBO enthält eine Übergangsregelung und bestimmt, dass die „10 H-Regelung“ nicht anzuwenden ist, falls bei der zuständigen Behörde vor Ablauf des 04.02.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag eingegangen war

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob bei einer solchen Änderung des Anlagentyps die Übergangsregelung für „10 H” nicht mehr gelte, hat das Verwaltungsgericht gegen seine Urteile die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Quelle: PM des VG Augsburg vom 11.10.2017 zu den Urteilen vom 11.10.2017 – Az: Au 4 K 17.178 u.a.

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(ESV/cw)