Wirksamkeit einer Abwendungsvereinbarung zur Verhinderung von Liefersperren
§ 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV; §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 3, 498 Abs. 1, 515 BGB; § 2 UKlaG
1. Nach § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 StromGVV/GasGVV hat der Kunde einen Anspruch auf Stundung nur dann, wenn er seine laufenden Zahlungsverpflichtungen (sprich: die weiterhin fälligen Abschlagszahlungen) erfüllt. Gleiches gilt für das weitere Aufschubrecht des § 19 Abs. 5 S. 9 StromGVV/GasGVV).
2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, kann der Grundversorger nach § 19 Abs. 5 Satz 11 StromGVV/GasGVV sofort (ohne Rücksicht auf die Höhe des Rückstandes) die Unterbrechung der Versorgung – nach Ankündigung – vornehmen. Diese Vorschriften dienen lediglich dazu, dem Verbraucher die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers als solche hinauszuschieben.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2024 – I-20 UKI 4/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-01-14 |