§§ 12 Abs. 2 BbgKVerf, 8 LImschG Bbg
Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für die Fernwärmeversorgung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sich der Beklagte zur Durchführung der Fernwärmeversorgung einer juristischen Person des Privatrechts bedient. Allerdings lässt die Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten die Verantwortung der Gemeinde für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung nur dann unberührt, wenn sie weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat, im Einzelfall also durch Einwirkungs- und Kontrollrechte hinreichend Einfluss auf den Betreiber nehmen kann.
(Leitsatz der Redaktion)
VG Potsdam, Gerichtsbescheid v. 24.08.2020 – 9 K 1909/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-14 |
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