DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-17 |
Der Abschluss sog. virtueller oder „virtual“ Power Purchase Agreements („vPPAs“) hat in Deutschland zuletzt stark an Fahrt aufgenommen. Schwankende und insbesondere im Jahr 2022 massiv ansteigende Börsenstrompreise sowie der Druck auf die Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Produktion treiben die Entwicklung an. Im Rahmen der Energiewende haben vPPAs das Potenzial, einen wichtigen Beitrag für den Zugang der Industrie zu „grünem“ Strom und damit auch für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland insgesamt zu leisten.
In den letzten Monaten und Jahren hat der Gesetzgeber mit verschiedensten Gesetzesinitiativen Maßnahmen ergriffen, um die Genehmigung und Errichtung von EE-Anlagen zu erleichtern. In der Praxis scheitern Projektierer aber häufig bereits einen Schritt vorher, nämlich an der Herausgabe benötigter Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster durch die Kataster- und Vermessungsämter. Doch ist dies zulässig? Ein Überblick über Rechtslage und Rechtsprechung.
Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vorgelegt, der sowohl für den Bund als auch für die Länder und deren Gebietskörperschaften weitgehende Verpflichtungen und Aufgaben vorsieht. Trotz seines geringen Umfangs ist der Entwurf geeignet, den Herausforderungen der Anpassung an den Klimawandel auf allen Ebenen der öffentlichen Hand einen Rahmen zu geben.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2023 – 20 U 318/22
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2023 – VI-5 Kart 5/21 (V)
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2023 – 1 K 1165/16
AG Bad Urach, Urt. v. 27.03.2023 – 1 C 276/22
BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – EnVR 83/20
Vorgehend: BGH, EuGH-Vorlage. v. 13.12.2022 – EnVR 83/20
Vorgehend: BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – EnVR 83/20
Vorgehend: OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19
BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 – 4 VR 4/22
Mit diesen „FAQ für das Schreiben von FAQ“ (oder: FAQ-FAQ, wie der Verfassungsrechtler sagen würde) können wir natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft zu Einzelfällen erteilen. In den in jedem Falle zu erwartenden Streitfällen wird also letztlich jede(r) Rechtsanwender:in allein mit den bestehenden Unsicherheiten klarkommen müssen.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: