DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-17 |
Nachdem die Umstellung fossiler Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien im Koalitionsvertrag beschlossen, aufgrund des Ukrainekriegs um ein Jahr vorgezogen und im Rahmen eines 30-stündigen Koalitionsausschusses nachverhandelt wurde, hat die Bundesregierung am 19.04.2023 einen Gesetzesentwurf beschlossen. Da im Gebäudesektor wiederholt die Klimaziele nicht eingehalten wurden, kommt der Wärmewende im Bereich der Gebäude eine erhebliche Bedeutung zu. Zur Beschleunigung dieser möchte die Bundesregierung die ordnungsrechtlichen Vorgaben in mehreren Gesetzesnovellen anpassen.
Am 01.02.2023 ist das Wind-an-Land-Gesetz, das die planungsrechtlichen Grundlagen für den Ausbau der Windenergie grundlegend neu gestaltet, in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, für den Ausbau der Windenergie an Land dem Mangel an verfügbarer Fläche Abhilfe zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde auch das Baugesetzbuch punktuell geändert, so vor allem § 249 BauGB, der damit zur neuen Schaltstelle für die bauplanungsrechtliche Steuerung und Zulässigkeit von Windenergieanlagen wurde. Die Norm enthält auch spezielle Regelungen zum Repowering.
Die Frage, ob die aus der Anwendung einer Take-or-Pay-Klausel resultierende Pflicht des gewerblichen Kunden zur Zahlung der vom Versorger geltend gemachten Vergütung besteht, ist für Fehlmengen, die im Zeitraum während der Corona-Pandemie entstanden sind, umstritten. Solche Klauseln sind in einer Vielzahl von Lieferverträgen anzutreffen und daher von großer Bedeutung für die Praxis. Das LG Wuppertal hat sich in seinem Urteil vom 26.01.2023 – 16 O 55/21 eingehend mit den Voraussetzungen für das Bestehen einer entsprechenden Zahlungspflicht auseinandergesetzt.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2023 – VI-5 U 3/22 (Kart)
OVG Münster, Urt. v. 24.02.2023 – 7 D 316/21.AK
BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – EnVR 45/21
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2021 – VI-3 Kart 837/19 (V)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2023 – VI-5 U 1/22 (Kart)
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 05.05.2022 – 16 O 53/19 (EnW)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 12.10.2022 – 14 O 127/22 Kart
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