DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-16 |
Der Gebäudesektor bleibt bei der Erreichung der Klimaschutzziele deutlich hinter den gesetzten Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes zurück. Um das Ziel einer vollständigen Dekarbonisierung bis 2045 zu erreichen, bedarf es neuer Instrumente. Nachdem bereits einige Bundesländer die Kommunen zu einer Wärmeplanung verpflichtet haben, nimmt sich der Bund nun dieser Aufgabe an und wird mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) einen einheitlichen Rahmen für eine flächendeckende Wärmeplanung schaffen. Die wesentlichen Inhalte des WPG sollen in diesem Beitrag erläutert werden.
Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wird erstmals ein rechtlicher Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen und das Ambitionsniveau des Klimaschutzgesetzes für die Energieeffizienz festgeschrieben. Gleichzeitig werden damit Anforderungen aus der Neufassung der Energie effizienzrichtlinie der Europäischen Union national umgesetzt. Das EnEfG wurde am 21.09.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat billigte es im zweiten Durchgang am 20.10.2023.
Nicht zuletzt seit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine sind die Strompreise in Deutschland massiv gestiegen. Insofern suchen stromintensive Unternehmen vermehrt nach Entlastungsmöglichkeiten. Die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von sog. „Industrierabatten“ ist in vielen Unternehmen ebenso unbekannt wie die entsprechenden Antragsvoraussetzungen. Zu den sog. „Industrierabatten“ zählen insbesondere (Teil-) Befreiungsmöglichkeiten von der § 19-StromNEV-Umlage, der Umlage für abschaltbare Lasten (AbLaV), der KWKG-Umlage, der Offshore-Netzumlage und nicht zuletzt auch von der Konzessionsabgabe.
Der nachfolgende Kurzbeitrag befasst mit der Frage, ob das in § 19 Abs. 2 Strom-/ GasGVV niedergelegte Sperrrecht eines Energieversorgungsunernehmens (EVU) auch im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden kann. Hierzu hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 31.01.2023 – 9 W 71/22 – ausführlich Stellung bezogen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2023 – 3 Kart 878/21
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.01.2023 – 9 W 71/22
vorgehend: LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 23.11.2022 – 8 O 237/22
OLG Brandenburg, Urt. v. 15.08.2023 – 6 U 11/21
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.2023 – VI-3 Kart 43/22
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2023 – 3 Kart 878/21
OVG Münster, Urt. v. 09.08.2023 – 21 D 54/19.AK
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