DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-14 |
„Strom kommt aus der Steckdose.“ Diese landläufige und einfache Weisheit ergibt sich mittelbar auch aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das in § 1 als oberstes Ziel des Gesetzes eine „sichere (...) leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ nennt. Sicher bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur technische Sicherheit, sondern auch eine stets ausreichende und ununterbrochene Befriedigung der Nachfrage nach Energie.
Seit Inkrafttreten der EnWG-Novelle am 03.02.2017 wird der Wettbewerb um die Energieversorgungsnetze von den beteiligten Akteuren zusehends mit „härteren Bandagen“ ausgetragen. Dies ist nicht verwunderlich; so hat das neue, zeitlich gestaffelte Rüge- und Präklusionssystem des § 47 EnWG für die Strom- und Gasnetzbetreiber zu gewichtigen prozessualen Konsequenzen geführt und hierdurch den Prüfungsumfang für die Gerichte erweitert.
Langfristigen Strombezugsverträgen mit Finanzierungscharakter, häufig auch als Power Purchase Agreements (PPA) bezeichnet, wird eine zunehmende Bedeutung beim Ausbau der regenerativen Erzeugung in Deutschland vorhergesagt. Die Rechtsprechung – insbesondere das OLG Hamm – hat in jüngerer Zeit die Frage der Reichweite der gesetzlichen Anpassungs-, Kündigungs- und Rücktrittsrechte bei Strombezugsverträgen für fossile Kraftwerke einer Klärung zugeführt.
Bereits im Januar 2019 hatte die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung („Kohlekommission“) der Bundesregierung einen Abschlussbericht vorgelegt, wie der schrittweise Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 gelingen kann und hierin für die betroffenen Kohleregionen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt konkrete wirtschaftliche und gesellschaftliche Perspektiven aufgezeigt.
BGH, Urt. v. 17.07.2019 – VIII ZR 224/18
vorgehend: LG Flensburg, Urt. v. 22.06.2018 – 1 S 92/17
vorgehend: AG Husum, Urt. v. 20.10.2017 – 24 C 5/17
BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 5/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v.10.01.2018 –
VI-3 Kart 1202/16 (V)
OLG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2019 – 2 U 218/18
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2018 – 11 O 50/18
OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2019 – 13 U 4/19
OLG Hamm, Urt. v. 14.03.2019 – 2 U 56/18
vorgehend: LG Essen, Urt. v. 12.03.2018 – 3 O 28/17
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.08.2019 – 11 S 51.19
vorgehend: VG Cottbus, Beschl. v. 27.06.2019 – 3 L 36/19
Greta Thunberg versetzt mit ihrem „How dare you?“ vor der UN atmosphärisch Berge – und zugleich den Twitter-Präsidenten in Schaukelwallungen. Rebellion Extinction campieren mit Schlafsäcken in Berlin und London und überholen dabei Fridays for Future – nur, in welche Richtung? Links, rechts, rückwärts oder geradeaus? Die von ihnen geforderte „Zero-Emission“ in kürzester Zeit, bis 2025, würde wohl bedeuten: Blackout. Timeout. Schicht im Schacht.
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