DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-15 |
Der Ausbau der Höchstspannungsleitungen gilt als Eckpfeiler der Energiewende. Wie selbstverständlich sind die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus Sicht der Öffentlichkeit, der Politik und der Fachwelt hierbei in der Pflicht. Bei näherer Betrachtung stellt man allerdings erstaunt fest, dass diese Pflichtenstellung keineswegs so ausdrücklich wie erwartet gesetzlich geregelt ist. Nachfolgend wird die Durchführungsverantwortung der ÜNB für Neubauvorhaben rechtlich hergeleitet. Dabei wird deutlich, dass eine Durchführungspflicht zwingend mit einem Durchführungsrecht, also einem Erstzugriffsrecht der ÜNB auf die im NEP geplanten und bestätigten Vorhaben, verbunden sein muss.
Die Kommission hat erstmals nationale Fördermechanismen für Erneuerbare Energien an den neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien gemessen und genehmigt. Dieser Beitrag soll die neuen Leitlinien in ihrer Neuausrichtung vorstellen und die Fördersysteme Deutschlands, des Vereinigten Königreichs und Estlands in einen Vergleich stellen. Im Mittelpunkt der Überlegungen stehen dabei der Einfluss der Leitlinien auf die Ausgestaltung der nationalen Fördersysteme und die Frage nach einem verbleibenden nationalen Gestaltungsspielraum.
Netzbetreiber stellen sich zunehmend die Frage, ob sie in bestimmten Situationen bereits gezahlte EEG-Vergütungen zurückfordern müssen. Auslöser ist zum einen die im EEG 2012 eingeführte Rückforderungspflicht von Netzbetreibern und zum anderen die zunehmende Anzahl von möglichen Rückforderungsfällen. Die Untersuchung der Konsequenzen beim Verstoß gegen eine Rückforderungspflicht zeigt zum einen, dass keine klare Regelung besteht und zum anderen, dass etwaige Konsequenzen nur schwer greifbar sind (z. B. denkbare zivilrechtliche Ansprüche über Cent-Beträge, keine direkten aufsichtsbehördlichen Befugnisse). Die Thematik ist ein weiteres Beispiel dafür, dass übergreifende energierechtliche Regelungen zwischen EEG und dem EnWG etc. oft fehlen.
Altrock, Martin/Huber, Andrea/Loibl, Helmut/Walter, René, Übergangsbestimmungen im EEG 2014
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG, § 1 Abs. 2 EEG, §§ 6, 13 BImSchG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 7 Abs. 1 Satz 2 EnteigG TH 1994
BGH, Urt. v. 12.03.2015 – III ZR 36/14
vorgehend: OLG Thüringen, Urt. v. 30.12.2013 – Bl U 299/12
vorgehend: LG Meiningen, Urt. v. 07.03.2012 – BLK O 672/11
§§ 27 Abs. 4 Nr. 3 Anl. 3, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009
BGH, Urt. v. 04.03.2015 – VIII ZR 325/13
vorgehend: OLG Oldenburg. Urt. v. 30.10.2013 – 5 U 143/12
vorgehend: LG Oldenburg, Urt. v. 27.09.2012 – 4 O 2955/11
§§ 315 Abs. 3 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, §§ 21 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG, §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB
KG Berlin, Urt. v. 30.03.2015 – 2 U 124/11.EnWG, 2 U 124/11 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 15.07.2011 – 96 O 207/10
§ 13 Abs. 2 EnWG, §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13, 14 EEG 2009
KG Berlin, Urt. v. 09.03.2015 – 2 U 72/11.EnWG, 2 U 72/11 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 08.04.2011 – 19 O 92/10
§§ 6 Nr. 1a, 16 Abs. 1, 16 Abs. 6, 22 Abs. 1, 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, §§ 387, 389, 812 Abs. 1 Satz 1, 814 BGB
OLG Brandenburg, Urt. v. 03.03.2015 – 6 U 55/13
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.02.2013 – 13 O 332/12
Am 8. Juni 2015 veranstaltete die Clearingstelle EEG gemeinsam mit dem Projekt der deutschen Wissenschaftsakademien „Energiesysteme der Zukunft“ (ESYS) im Harnack-Haus in Berlin-Dahlem ihr 21. Fachgespräch mit ca. 120 Teilnehmern. Themen waren technische und energierechtliche Fragestellungen bei der Speicherung von Strom aus Erneuerbaren Energien unter dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014).
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