DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-15 |
Am 17.05.2019 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus, auch NABEG 2.0 genannt, mit seinen Regelungen zum Planungs- und Genehmigungsrecht in Kraft getreten. Wesentliches Ziel des Gesetzespakets ist die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren nach NABEG und EnWG. Etliche der neuen Regelungen wie die Einführung der vorausschauenden Planung durch Mitverlegung von Leerrohren, die Anpassung des Anzeigeverfahrens, Verzicht auf Bundesfachplanung in bestimmten Fällen oder die Einführung einer Regelung zum vorzeitigen Baubeginn können zur Beschleunigung beitragen.
Die Konzessionsvergabeverfahren von Gemeinden nach § 46 Abs. 2 EnWG beschäftigen die Rechtsprechung seit Jahren, mit steigender Tendenz. Rechtsfehler im Vergabeverfahren führten dabei in der Vergangenheit immer wieder zur gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit von Konzessionsverträgen. Diese Feststellungen wurden oft jedoch erst lange nach der Zuschlagserteilung im Rahmen von Netzherausgabeklagen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG getroffen.
Seit der Anti-Atomkraft-Bewegung in den 1970er-Jahren, die den Slogan: „Atomkraft? – Nein danke!” geprägt hat, wird die Kernenergienutzung in Deutschland diskutiert und ist neben dem geplanten Ausstieg aus der Braunkohleverstromung inzwischen tagesaktuelles Thema.
Das Energiesammelgesetz hat der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung neuen Wind verliehen und gleichzeitig viele Fragen aufgeworfen. Die Verpflichtung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung gilt ab dem 01.07.2020 und betrifft eine große Anzahl an Windenergieanlagen. Dieser Beitrag soll einen grundlegenden Überblick zum aktuellen technischen und gesetzlichen Sachstand geben.
Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur traf am 29.03.2019 fünf Festlegungen für die bundesweit einheitliche Berechnung der Netzentgelte aller Fernleitungsnetzbetreiber.
BGH, Urt. v. 10.04.2019 – VIII ZR 56/18
vorgehend: OLG Hamm, Urt. v. 25.01.2018 – 2 U 89/17
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 28.03.2017 – 25 O 292/16
OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2019 – 13 VA 6/16
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.03.2019 – 5 Kart 49/18 (V)
LG Marburg, Urt. v. 01.04.2019 – 5 O 39/18
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.02.2019 – 1 BvR 2914/17
BNetzA, Beschl. v. 07.02.2019 – BK6-18-040
In Teil 1 dieser Kolumne habe ich erläutert, dass ich mein Solarbäumchen mit Speicher im Marktstammdatenregister registrieren muss, weil ich tatsächlich eine Registrierungspflicht habe. Ich habe mich außerdem bereits als Anlagenbetreiber im Online-Portal registriert.
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