DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-15 |
Die verfassungsrechtlichen Restriktionen, die es dem Bund verwehren, unmittelbar kommunale Beiträge zum Gelingen des Zukunftsprojekts „Energiewende“ einzufordern, rücken die Rolle der Landesgesetzgeber in den Fokus. In Anschluss an Teil 1 dieses Beitrags in Ausgabe 1/18 der ER EnergieRecht, der die begrenzten Regelungsoptionen des Bundes thematisierte, werden nun im zweiten Teil diverse landesgesetzliche Ansatzpunkte beleuchtet, bei denen die Kommunen in ihrer für die Energiewende essenziellen Rolle adressiert werden oder auch werden könnten.
Die EU-Kommission plant eine Änderung der Gasrichtlinie, was weitreichende Auswirkungen auf Gasimporte in die Europäische Union und auf derzeit geplante Pipelineprojekte haben könnte. Streit erscheint vorprogrammiert.
Am 02.09.2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz in Kraft getreten, das im Rahmen der Digitalisierung des Energiesektors die Einführung von intelligenten Messsystemen vorsieht und neue gesetzliche Anforderungen aufstellt. Nach Darstellung der bisherigen Rechtslage werden die neuen Regelungen im Vertragswesen sowohl hinsichtlich möglicher Vertragsparteien als auch hinsichtlich des gesetzlichen Mindestregelungsgehaltes dargestellt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen stößt häufig auf Widerstand bei Anwohnern in der näheren Umgebung. Dies gilt auch für Deutschlands nördlichen Nachbarn Dänemark, wo ein weitaus höherer Anteil des Stroms mittels Windkraft erzeugt wird. Der dänische Gesetzgeber hat deshalb im dänischen Erneuerbare-Energien-Gesetz vier Instrumente eingeführt, die speziell die Akzeptanz von Windkraft steigern sollen.
§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 100 Abs. 3 EEG 2014, Art. 1 EEG2014RefG, Art. 23 EEG2014RefG
BVerfG, Beschl. v. 04.09.2017 – 1 BvR 1807/15
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a EEG 2012, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014, §§ 35 Abs. 4 Sätze 1 und 3 EEG 2012, § 52 EEG 2017, §§ 57 Abs. 5 Sätze 1 und 3 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b EEG 2014, § 812 BGBBGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 232/16
vorgehend: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 22.09.2016 – 11 U 108/15
vorgehend: LG Itzehoe, Urt. v. 01.10.2015 – 6 O 122/15
§ 36 VwVfG, § 75 Abs. 1 EnWG
BGH, Beschl. v. 12.12.2017 – EnVR 2/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.11.2016 – VI-3 Kart 88/15 (V)
§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009
VGH Kassel, Urt. v. 26.10.2017 – 6 A 1762/15
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 05.11.2014 – 5 K 1997/13.F
Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 80 Abs. 1 GG, §§ 21a Abs. 6, 71 EnWG, § 30 VwVfG NW, § 31 Abs. 1 ARegV v. 17.09.2016
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2017 – VI-5 Kart 33/16
anhängig: BGH, Az: EnVR 1/18
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