§§ 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, § 4 Abs. 1 DWDG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 4 GG, § 83 Abs. 4 BauO RP, § 27e LuftVG, § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG, § 42 Abs. 2 VwGO
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch die Genehmigung von Windkraftanlagen befugt.
2. Zu den Voraussetzungen einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bei der Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans.
3. Dem Deutschen Wetterdienst kommt weder in Bezug auf das Vorliegen einer „Störung der Funktionsfähigkeit“ eines Wetterradars i. S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB noch hinsichtlich der Frage des Entgegenstehens einer solchen Störung i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
4. Zu den Voraussetzungen eines „Entgegenstehens“ des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bei Vorliegen von Störungen der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch den Betrieb von Windkraftanlagen (hier verneint).
OVG Koblenz, Urt. v. 13.01.2016 - 8 A 10535/15 vorgehend: VG Trier, Urt. v. 23.03.2015 - 6 K 869/14.TR
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.02.13 |
Lizenz: | ESV |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-15 |
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