§ 2 EEG 2023
Sofern ein rechtlich zulässiger und zumutbarer Alternativstandort auf dem Grundstück der Beigeladenen existieren würde und durch die Wahl dieses Standortes der Klägerin die Realisierung eines Repowering-Vorhabens auf ihrem Grundstück würde ermöglicht werden können, wäre es mit dem in § 2 Satz 1 EEG vorgegebenen überragenden öffentlichen Interesse nicht vereinbar, diese Standortalternative von vornherein außer Acht zu lassen.
(Leitsatz der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 18.07.2024 – 7 B 28/23
vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2023 – OVG 3a A 57/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.06.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-13 |
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