DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-12 |
Das übergeordnete Ziel der Klimaschutzanstrengungen auf europäischer und auf nationaler Ebe- ne ist die nachhaltige und effiziente Vermeidung von Treibhausgasemissionen. Europa will bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent und Deutschland bis 2045 eines der ersten großen klimaneutralen Industrieländer sein.
Am 15.Mai ist nach fast einjährigem Gesetzgebungsverfahren das Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) in Kraft getreten. Ausgenommen sind einige wenige noch durch die EU-Kommission zu genehmigende Regelungen sowie einige Bestimmungen, die nach den Übergangsvorschriften erst später in Kraft treten.
Der in den letzten Jahren festzustellende Trend stetig steigender Energiekosten macht es insbesondere für Industrie-, Geschäfts- und Gewerbekunden (Geschäftskunden) erforderlich, dass sie sich noch intensiver mit ihren Energiebeschaffungsprozessen einerseits und ggf. dem Aufbau von Eigenerzeugungsstrukturen andererseits beschäftigen.
Die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von sog. „Industrierabatten“ ist in vielen Unter nehmen ebenso unbekannt wie die entsprechenden Antragsvoraussetzungen. Zu den sog. „Industrierabatten“ zählen insbesondere (Teil-)Befreiungsmöglichkeiten von der KAV, die Möglichkeit einer Begrenzung der § 19-StromNEV-Umlage, der KWKG-Umlage bzw. der Offshore-Netzumlage. Kein klassischer „Industrierabatt“, sondern eine Beihilfe, wie die nach der BECV, ist die sog.
● Zweite Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
● Das Solarpaket I – Wesentliche Änderungen im Überblick
● Neue Regelungen für das Wasserstoff-Kernnetz
● Neue Regelungen für Wasserstoff
● VG Düsseldorf und OVG Münster – Erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung
● Zu guter Letzt
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2024 – 3 Kart 459/24
OLG Celle, Urt. v. 30.04.2024 – 13 U 34/23
vorgehend: LG Hannover, Urt. v. 13.07.2023 – 74 O 93/22
OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2024 – 6 U 39/19
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.02.2019 – 11 O 296/14
OVG Münster, Beschl. v. 24.04.2024 – 7 B 114/24.AK
VG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2024 – 4 K 1421/23
Das Schöne am Energierecht ist ja, dass man oft im gänzlich unbekannten Terrain unterwegs ist, in dem die neuen Gesetze nur so vom Himmel fallen und die Bezüge zum Bekannten rar gesät sind. Manchmal muss man sich aber dann doch auf die absoluten Basics zurückbesinnen und schlägt dabei in dieser Zauberwelt auch mal hart in der Realität auf.
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