DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-28 |
Am 25.02.2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“, kurz „Solarspitzengesetz“, in Kraft getreten. Dieser Beitrag greift die Aspekte der Novelle auf, die für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie von Stromspeichern relevant sind.
Im Rahmen des Netzanschlusses von Stromerzeugungs- oder Speicheranlagen, wie Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG 2023 (EE-Anlagen) und Stromspeichern, kommt es aktuell zu Engpässen bei den Netzanschlüssen.
In der anwaltlichen Beratungspraxis tritt zutage, dass Projektierer von Erneuerbare-Energien-Projekten zunehmend den käuflichen Erwerb von Grundstücken erwägen und durchführen. Soweit es sich hierbei um land- oder forstwirtschaftliche Flächen handelt, ist oft die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdVG) erforderlich.
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) enthält eine Vielzahl von Pflichten für Unternehmen, definiert aber selbst nicht, was unter einem Unternehmen zu verstehen ist; eine Legaldefinition dieses zentralen Begriffs fehlt im Gesetz. Unklar ist daher, welche Unternehmen überhaupt durch das Energieeffizienzgesetz adressiert und verpflichtet werden.
● Sonderausgabe zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
● Klimaziele und Energiepolitik
● Erneuerbare Energien
● Kraftwerksstrategie
● Netze
● Direktlieferung
● Industrie
● Batteriespeichersysteme
● Wasserstoff
● Wärme
● CCS und CCU
● Rechenzentren
OLG Brandenburg, Urt. v. 04.02.2025 – 6 U 99/23
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 03.11.2023 – 11 O 16/16
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.02.2025 – VI-3 Kart 509/24
OLG Celle, Urt. v. 04.03.2025 – 13 U 60/24
vorgehend: LG Bückeburg, Urt. v. 01.11.2024 – 2 O 89/24
VGH München, Urt. v. 05.02.2025 – Vf. 7-VII-23
Sächsisches OVG, Urt. v. 05.03.2025 – 7 C 5/24
Ich wollte es ja nicht so publik machen. Nachher denken Leute noch, ich sei nicht ganz normal. Aber jetzt muss es raus: Ich backe nicht nur den besten Carrot Cake von ganz Prenzlauer Berg, ich habe noch ganz andere Rezepte in petto.
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