DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-13 |
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wollte der Gesetzgeber schnell und möglichst un- kompliziert Verbrauchern wie Unternehmen einen Teil der Stromkosten abnehmen, die 2022 im Gefolge der Gaspreiskrise drastisch gestiegen waren. Das eilig verabschiedete Gesetz sah vor, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Teil der vertraglich geschuldeten Entgelte für Strom nicht dem Letztverbraucher berechnen sollten, sondern der Übertragungsnetzbetreiber diesen Betrag übernahm.
Energy Sharing – verstanden als „gemeinsame Energienutzung“ – gilt als akzeptanzfördernd, da es Teilhabe an der Energiewende vor Ort durch „eigene“ Erneuerbare-Energien-Projekte ermögliche. Obwohl Energy Sharing in Deutschland rechtlich möglich ist, breitet sich das Konzept nur zögerlich aus, da die Weitergabe von Strom an Letztverbraucher rechtliche Pflichten und damit einen bürokratischen Aufwand auslöst, das „Stromteilen“ aber finanziell nicht gefördert wird.
Die generelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von sog. „Industrierabatten“ oder Beihilfen ist in vielen Unternehmen ebenso unbekannt wie die entsprechenden Antragsvoraussetzungen.
● BImSchG-Novelle zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
● BNetzA-Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte
● OLG Hamm zur Spezialzuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG
● OLG Düsseldorf zur materiellen Ausschlussfrist bezüglich der Antragsstellung auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung
● OVG Koblenz zur Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich
● EU-Methanverordnung verabschiedet
● Zu guter Letzt
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2024 – 3 Kart 237/23
BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 39/22
Vorgehend: OLG Stuttgart Kartellsenat, Beschl. v. 07.04.2022 – 2 Kart 2/21
OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2024 – 6 U 40/24
Vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 05.04.2024 – 11 O 69/24
OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2024 – 6 U 222/23
– vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 22.11.2023 – 14 O 62/23
OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2024 – 7 U 109/23
Vorgehend: LG Dortmund, kein Datum verfügbar – 8 O 38/22 [EnW]
OVG Koblenz, Urt. v. 04.04.2024 – 1 A 10247/23.OVG
– vorgehend: VG Koblenz, Urt. v. 27.02.2023 – 1 K 604/22.KO
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