„Risiko: ein Begriff, über den sich die Tierwelt totlachen würde“, scherzt jemand im Internet. Das sehen Juristinnen und Anwälte naturgemäß anders. Für diese ist der Begriff des „Risikos“ von zentraler Bedeutung – und für diejenigen, die im Bereich des die Tierwelt schützenden Artenschutzrecht tätig sind, nochmal in ganz besonderer Weise. Denn das Naturschutzrecht verbietet es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Exemplare besonders geschützter Tierarten zu töten. So einfach dieses Tötungsverbot klingt, so schwierig ist seit jeher seine praktische Anwendung.
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