§§ 5 Satz 2, 17 EnSiG
1. Zu den Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Sinne des § 5 Satz 2 EnSiG zählen auch solche, die sie als Treuhänderin eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens (§ 17 EnSiG) trifft oder (vermeintlich) rechtswidrig unterlässt.
2. Etwaige Abwehransprüche des Gesellschafters des Unternehmens sind jedenfalls nicht darauf gerichtet, ihm diejenigen rechtlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten umfassend zu erhalten, die er vor Anordnung der Treuhandverwaltung hatte, oder ihm gar Einwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen, die ihm ohne die Treuhandverwaltung nicht zustünden.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.2024 – 3 Kart 466/24
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-14 |
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