Seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in deutsches Recht ist im Bereich der Grundstückssicherung für Erneuerbare-Energien-Projekte umstritten, ob die neuen Regelungen zu den Informationspflichten und zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, die als sog. AGV geschlossen werden, auf Grundstücksnutzungsverträge zwischen Projektierern und als Verbraucher handelnden Grundstückseigentümern anzuwenden sind. Nun hat sich der Bundesgerichtshof in einem von der Fachliteratur heftig kritisierten Urteil mit Rechtsfragen zur Verbraucherbürgschaft auseinandergesetzt und dabei auch generelle Aussagen zur Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 312 ff. BGB auf den sog. umgekehrten Verbrauchervertrag getroffen. Durch den hiesigen Beitrag soll die Entscheidung des BGH vor dem europarechtlichen Hintergrund daraufhin beleuchtet werden, ob bzw. welche Konsequenzen sich hieraus für die Grundstückssicherung für EE-Projekte ergeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
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