§§ 1, 46, 47 EnWG, §§ 935, 936, 940 ZPO
1. Der Grundsatz der Transparenz des Verfahrens, der die Gefahr willkürlicher oder ergebnisorientierter Entscheidungen der konzessionierenden Gemeinde ausschließen soll, verlangt neben der Festlegung und Bekanntmachung von Ausschreibungskriterien auch eine sorgfältige Dokumentation des Ganges und der wesentlichen Entscheidungen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere der Angebotswertung. Die obergerichtliche Rechtsprechung orientiert sich hierbei an den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Vergabenachprüfungsverfahren nach §§ 97 ff. GWB (BGH, NZBau 2017, 366, Rn. 53).
2. Die Gemeinde kann die Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Diese Einschränkung gestattet es nicht, pauschal ein gesamtes Angebot als ein Geschäftsgeheimnis zu behandeln; vielmehr ist von der Gemeinde zu begründen, welche Teile eines Angebots aus welchen Gründen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten sind.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Leipzig, Urt. v. 10.01.2023 – 5 O 1534/22 EV
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-17 |
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