§§ 13 Nr. 1 Satz 2, 13a Abs. 2, 13a Abs. 3, 13a Abs. 4, 13a Abs. 5, 13j Abs. 1 Satz 2 EnWG, §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV
1. Kosten und Erlöse aus Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Nr. 1 Satz 2 EnWG fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV, da Redispatch-Maßnahmen bei dem gebotenen weiten, funktionalen Verständnis dieser Vorgabe einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Strom-NZV unterliegen.
2. Die Festlegungskompetenz der BNetzA aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 ARegV wird nicht durch deren Festlegungskompetenz nach § 13j Abs. 1 Satz 2 EnWG verdrängt.
3. Die Vergütungsregelungen für Redispatch-Maßnahmen in § 13a Abs. 2-4 EnWG und deren in § 13a Abs. 5 EnWG normierte rückwirkende Anordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
4. Die Festlegung der BNetzA zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung vom 10.10.2018 – BK8-18/00007-A -, ist rechtswidrig. Die dieser zugrunde liegenden Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber verstoßen gegen die Vergütungsvorgaben des § 13a Abs. 2 bis 4 EnWG, weil sie eine Erstattung des Werteverbrauchs bei negativem Redispatch nicht vorsehen und bei der Berechnung der anrechenbaren Betriebsstunden gemäß § 13a Abs. 3 EnWG eine zusätzliche Kürzung um den Quotienten aus angeforderter Redispatch-Leistung und Nettonennleistung des Kraftwerks vorgeben.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.08.2020 – 3 Kart 894/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-13 |
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