Anlagen- und Inbetriebnahmebegriff bei einer Photovoltaikanlage auf Grundlage des § 3 Nr. 1 bzw. Nr. 5 EEG 2012 a. F.
§§ 3 Nr. 1, 3 Nr. 3, 3 Nr. 5, 3 Nr. 16, 3 Nr. 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG v. 31.03.2012
Zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage i. S. d. § 3 Nr. 5 EEG 2012 a. F. und zur Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft ist die Installation der Wechselrichter oder eines Transformators, die die Einspeisung des Stroms in das Betreibernetz erst erlauben, nicht erforderlich.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.07.2018 – 1 U 5/17
vorgehend: LG Saarbrücken, Urt. v. 06.12.2016 – 1 O 48/16
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