Anmerkung zu LG Offenburg, Urt. v. 22.07.2015 – 5 O 10/15 KfH (von Stephanie Leutritz)
Das LG Offenburg hatte sich in seinem Urteil vom 22.07.2015 mit der Frage zu befassen, ob auch bei Vorliegen einer induktiven Verbindung eine gepoolte Abrechnung der Entnahmestellen nach § 17 Abs. 2a StromNEV durchzuführen ist und hat in diesem Zusammenhang die Rechtsgrundlage für das Pooling bei kundenseitiger galvanischer Verbindung für unwirksam erklärt.
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