Das LG Offenburg hatte sich in seinem Urteil vom 22.07.2015 mit der Frage zu befassen, ob auch bei Vorliegen einer induktiven Verbindung eine gepoolte Abrechnung der Entnahmestellen nach § 17 Abs. 2a StromNEV durchzuführen ist und hat in diesem Zusammenhang die Rechtsgrundlage für das Pooling bei kundenseitiger galvanischer Verbindung für unwirksam erklärt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-15 |
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