Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109, 115). In einem solchen Fall ist es billig, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. BVerfGE 87, 394, 397).
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