§§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a, 5 ARegV
Es ist rechtmäßig, dass die BNetzA bei der Ermittlung der Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen anlässlich der Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 5 ARegV bezogen auf das Jahr der erstmaligen Aktivierung einer Neuanlage durch Umwandlung einer Anlage im Bau in eine Fertiganlage den Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau nicht mit dem Endbestand des Vorjahres ansetzt, sondern die vorgenommenen Umbuchungen im Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau abzieht.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2021 – 3 Kart 838/19 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-15 |
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