§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 4, 23 Abs. 7 ARegV v. 22.08.2013
1. Auf bis zum 30.06.2013 gestellte Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode, mit der eine bereits eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV geltend gemacht wird, findet der Ausschluss des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 4 ARegV keine Anwendung.
2. Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die bereits Gegenstand eines bis zum 30.06.2013 gestellten Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze waren, sind auch bei der Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsbehörde aufgrund weiterer, in den Folgejahren gestellter Anträge beim Erweiterungsfaktor zu berücksichtigen.
3. Auf nach dem 30.06.2013 eingetretene Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die zu einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe geführt haben, findet § 10 ARegV keine Anwendung. In solchen Fällen gilt § 23 Abs. 7 ARegV entsprechend für 2013 erstmals aktivierte Kosten.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – EnVR 14/20
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2019 – VI-3 Kart 883/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-14 |
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