§ 315 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV i. V. m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und – soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete – von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene – Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht.
2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern.
BGH, Urt. v. 26.01.2022 – VIII ZR 175/19
vorgehend: LG Lübeck, Urt. v. 16.05.2019 – 14 S 231/17
vorgehend: AG Ahrensburg, Urt. v. 17.10.2017 – 47 C 1334/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-16 |
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