§§ 19, 20, 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV, §§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3,
21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 8, 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 9 EnWG
Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 22.07.2014 – EnVR 59/12
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2012 – VI-3 Kart 40/11 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-20 |
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