Der Wortlaut des § 104 Abs. 5 EEG 2021 räumt ausschließlich EltVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, einen Anspruch auf Abschluss eines Vergleichs ein. Die Klägerin selbst ist kein EltVU und somit vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Da es sich bei § 104 Abs. 5 EEG 2021 um eine Amnestie-Regelung handelt, war der Wortlaut insoweit auch eng auszulegen. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen eine Einbeziehung von stromkostenintensiven Unternehmen i.S.v. § 60a EEG 2017/2021 in dessen Anwendungsbereich.
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