§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 1 EEG 2009, §§ 3 Abs. 4 Satz 2, 3 Abs. 5 KWKG v. 19.03.2002
1. Der Anspruch auf eine Grundvergütung für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien besteht für Biomasseanlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009) nach Maßgabe der Anlage 3 Abschnitt I Nr. 1 zum EEG 2009 nur, soweit es sich um Strom aus Kraft- Wärme-Kopplung im Sinne von § 3 Abs. 4 KWKG a. F. handelt. Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 KWKG a. F.), ist die gesamte Nettostromerzeugung der Anlage KWK-Strom, jedoch abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs (§ 3 Abs. 5 KWKG a. F.).
2. Zur Vermeidung gesetzlich unerwünschter, zu Lasten der Letztverbraucher gehender Mitnahmeeffekte ist der Anspruch auf die Grundvergütung auch dann abzüglich des „erforderlichen“ Eigenverbrauchs der Anlage zu ermitteln, wenn der in der Anlage erzeugte Strom vollständig in das Netz eingespeist und der für den Betriebseigenverbrauch erforderliche Strom vom Anlagenbetreiber extern zugekauft wird.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 11.04.2018 – VIII ZR 197/16
vorgehend: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 02.08.2016 – 6 U 15/14
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.12.2013 – 12 O 335/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-16 |
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