Bei der Aussage, Fernwärmeversorgungsanlagen seien zur Überzeugung des VG nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar, geht es allein darum, was die Beteiligten im Rahmen des hier vorliegenden Konzessionsvertrags vereinbart haben, nicht jedoch um die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2021 – OVG 11 N 103.17
vorgehend: VG Berlin, Urt. v. 30.07.2017 – 4 K 16.15
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