§§ 124a Abs. 4 Satz 4, 124 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 2, 86 Abs. 1 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, § 552 BGB, § 11 Abs. 6 StrG BE, § 46 EnWG, §§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 Abs. 2 Nr. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, §§ 997, 1004 Abs. 1, 1004 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 2 StrG BE, § 86 Abs. 3 VwGO
Bei der Aussage, Fernwärmeversorgungsanlagen seien zur Überzeugung des VG nur als Gesamtheit von Fernwärmeerzeugungs- und Fernwärmeverteilungsanlagen denkbar, geht es allein darum, was die Beteiligten im Rahmen des hier vorliegenden Konzessionsvertrags vereinbart haben, nicht jedoch um die Frage, ob eine Trennung von Netz und Erzeugungsanlagen rechtlich und tatsächlich möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2021 – OVG 11 N 103.17
vorgehend: VG Berlin, Urt. v. 30.07.2017 – 4 K 16.15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-14 |
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