1. Wenn ein Energieversorgungsunternehmen, das keine Kundenanlage, sondern ein Energieversorgungsnetz betreibt, eine Umspannanlage errichtet hat, an die Niederspannungsleitungen mit Weiterverzweigungen zur Versorgung einer aus mehreren Einzelbauten und insgesamt über 250 Wohneinheiten bestehenden größeren Wohnlage angeschlossen sind, so können die eine öffentliche Straße querenden Niederspannungsleitungen nicht als „Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern“ i. S. d. § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG angesehen werden und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Abschluss eines einfachen Wegenutzungsvertrags mit der Gemeinde begründen.
2. Die Wertungen in §§ 1, 46 Abs. 1, Abs. 2 EnWG sind bei der Prüfung einer vermeintlichen Behinderung oder Diskriminierung gem. § 19 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2022 – 11 U 110/18 (Kart)
vorgehend: LG Wiesbaden, Urt. v. 02.10.2018 – 1 O 120/18
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