§§ 305 Abs. 1 Satz 3, 305 Abs. 2, 305c Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 3, 399 Alt. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 50 ZPO
1. Vertragseintrittsklauseln sind seltene Erscheinungen. Die einseitige Auswechslung des Vertragspartners widerspricht dem Grundprinzip pacta sunt servanda, so dass sie ein hohes Überraschungspotenzial auszeichnet. Das kann nach § 305c Abs. 1 BGB zur Nichteinbeziehung der Klausel führen, soweit der Überraschungseffekt nicht durch eine entsprechende Klauselgestaltung vermieden wird.
2. Wer einem Vertragspartner nicht nur die Installation einer PV-Anlage gestattet, sondern auch umfassende Zutrittsrechte auf das Grundstück einräumt, wird in aller Regel nicht damit rechnen, dass er einen beliebigen Dritten zukünftig auf sein Grundstück lassen muss.
3. Die streitgegenständliche Vertragsübertragungsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Eine Vertragsübertragungsklausel, die formularmäßig das Zustimmungserfordernis ersetzen soll, ist jedenfalls dann zu beanstanden, wenn dem Kunden des Klauselverwenders nach der Art des geschlossenen Vertrages die Person seines Vertragspartners typischerweise nicht gleichgültig sein kann, er vielmehr daran interessiert sein muss, sich über Zuverlässigkeit und Solvenz des Dritten Gewissheit zu verschaffen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 18.09.2025 – 10 U 80/24
vorgehend: LG Neuruppin, Urt. v. 27.06.2024 – 1 O 269/21
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-16 |
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