Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Auskunftsanspruch) nach § 83 EEG 2023
§§ 8 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 4, 83 Abs. 1 EEG 2023
1. Die Annahme, § 83 Abs. 1 EEG 2023 setzte für eine zulässige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im Eilverfahren zusätzlich die Glaubhaftmachung einer Anschlussherstellungsverweigerung des Netzbetreibers oder ein drohendes Scheitern des Anlagenprojekts voraus, findet im Gesetz keine Stütze.
2. Dass mögliche Antragsteller in § 83 Abs. 1 EEG 2023 einheitlich als „Anlagebetreiber“ bezeichnet werden und nicht je nach den dort aufgeführten Ansprüchen alternativ als „Anschlussbegehrende“ oder „Einspeisewillige“ – wie in den dort u.a. in Bezug genommenen Normen der § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 EEG 2023 – ist als offenkundiges Redaktionsversehen anzusehen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2024 – 6 U 40/24
Vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 05.04.2024 – 11 O 69/24
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