§ 5 BImSchG, § 2 EEG
1. Die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung bei Einhaltung bzw. Überschreitung des Abstands von 2 H kommt nur in atypischen Konstellationen in Betracht und ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dafür spricht schon der Umstand, dass für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme – im Rahmen des verbleibenden Spielraums – erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen von Nachbarn, Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde § 2 EEG in der seit dem 29.07.2022 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1237) zu beachten ist.
2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an der Eignung des § 2 EEG, zum Erreichen der Klimaschutzziele des Bundes und der Länder beizutragen, teilt der Senat nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Münster, Urt. v. 24.02.2023 – 7 D 316/21.AK
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-17 |
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