Anwendung des § 2 EEG im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens für eine Windenergieanlage
§ 5 BImSchG, § 2 EEG
1. Die Annahme einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung bei Einhaltung bzw. Überschreitung des Abstands von 2 H kommt nur in atypischen Konstellationen in Betracht und ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dafür spricht schon der Umstand, dass für die nach dem Gebot der Rücksichtnahme – im Rahmen des verbleibenden Spielraums – erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen von Nachbarn, Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde § 2 EEG in der seit dem 29.07.2022 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1237) zu beachten ist.
2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an der Eignung des § 2 EEG, zum Erreichen der Klimaschutzziele des Bundes und der Länder beizutragen, teilt der Senat nicht.
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