Die Regulierungsbehörde hat die Abrechnungspraxis eines Netzbetreibers nach § 31 Abs. 1 EnWG auch in Bezug auf vergangene Zeiträume zu überprüfen, wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, sich die für die Beurteilung maßgeblichen Regeln nicht geändert haben und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt ist.
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17 vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 183/15 (V)
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