Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.09.2020 (Atomausstieg II) entschieden, dass der Gesetzgeber mit der 16. AtG-Novelle seiner Pflicht aus dem BVerfG-Urteil von 2016 (Atomausstieg I) nicht nachgekommen ist, einen angemessenen Ausgleich für die vom Atomausstieg betroffenen Kraftwerke zu gewähren. Nach dem BVerfG ist die 16. AtG-Novelle bereits nicht in Kraft getreten. Die 2016 festgestellten Grundrechtsverletzungen werden damit perpetuiert. In einem energierechtlich relevanten, ausführlichen obiter dictum führt das BVerfG weiter aus, dass die vorgesehenen Ausgleichsregelungen in § 7f Abs. 1 AtG auch inhaltlich mit Blick auf zumindest drei Problemfelder nicht geeignet sind, einen mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbaren Ausgleich zu schaffen. Die bald zehn Jahre andauernde rechtliche Auseinandersetzung geht damit in die nächste Runde.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-14 |
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